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Entwurf

Bundesgesetz über die elektronische Bibliothek für wissenschaftliche Arbeiten an Universitäten (eUBG)
 

Begriffsbestimmungen

    § 1. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

        1.  Die Bezeichnungen "Bundesministerin" oder "Bundesminister" in diesem Bundesgesetz beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister, die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.
        2.  Die "Lehrbefugnis (venia docendi)" ist die Befugnis aus dem Habilitationsverfahren nach § 103 Universitätsgesetz 2002.
        3.  Der "zeitweise Ausschluss der Benützung" richtet sich nach § 86 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002.
        4.  Die "Universitäten" sind die in § 6 Universitätsgesetz 2002 genannten.
        5.  Der "Dachverband der Universitäten" ist das Organ nach § 108 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002.
        6.  Die "Aufgaben der Universitäten" erfüllen sich im Rahmen des § 3 Universitätsgesetz 2002.
        7.  Ein "Mirror" bezeichnet die Spiegelung zum Zwecke der Weiterverbreitung der in § 3 genannten PDF-Dateien auf einem anderen Rechner als jenen der Universitäten oder des Dachverbands der Universitäten.

Geltungsbereich

    § 2. Dieses Bundesgesetz gilt für die Universitäten und den Dachverband der Universitäten.

Übergabepflicht

    § 3. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat jene Arbeiten nach § 86 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bei einer Beurteilung mit „sehr gut” (1) oder „gut” (2) auch in elektronischer Form (PDF-Datei) der Bibliothek zu übergeben.

    (2) Anlässlich der Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) hat die damit ausgestattete Person die für die Habilitation vorgelegten schriftlichen Arbeiten in elektronischer Form (PDF-Datei) der Bibliothek zu übergeben. Der zeitweise Ausschluss der Benützung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rektorin oder der Rektor das zuständige Organ ist.

    (3) Von der Übergabepflicht sind jene Arbeiten der Absätze 1 und 2 ausgenommen, die einer Erstellung in elektronsicher Form nicht zugänglich sind.

    (4) Die elektronische Form der vorgelegten Arbeiten haben ein Abstract zu enthalten, dass mindestens eine halbe und maximal vier A4-Seiten Länge aufweist.

    (5) Sämtliche übermittelte PDF-Dateien müssen ohne Passwort-Eingabe anzeigbar und druckbar sein.

Weiterleitungspflicht

    § 4. (1) Die Bibliotheken der Universitäten haben die übermittelten PDF-Dateien an den Dachverband der Universitäten weiter zu leiten.

    (2) Stattgegebene Anträge auf zeitweisen Ausschluss der Benützung sind im Rahmen der Übermittlung der PDF-Dateien in geeigneter Form beizulegen.

Verwertungsbefugnis und Serviceverpflichtung

    § 5. (1) Die Universitäten und der Dachverband der Universitäten dürfen in Erfüllung der Aufgaben der Universitäten die nach den §§ 3 und 4 erlangten PDF-Dateien – unter Beachtung eines zeitweisen Ausschlusses der Benützung – im Rahmen der Bereitstellung akademischen Wissens verbreiten.

    (2) Jedermann darf die einzelnen PDF-Dateien zum eigenen Gebrauch abrufen und abspeichern. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere durch die Errichtung eines Mirrors, unterliegt jedoch dem Urheberrechtsgesetz.

    (3) Die Universitäten haben die an die jeweilige Bibliothek übermittelten Arbeiten in elektronischer Form im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Abstracts ohne Einschränkungen des Zugangs zu veröffentlichen. Der Zugang auf die Vollversion ist – unter Beachtung eines zeitweisen Ausschlusses der Benützung – auf das akademische Netzwerk (ac.at) zu beschränken. Unterhält die jeweils anbietende Universität auch Zugänge die nicht über "ac.at" identifizierbar sind, so sind auch diese Rechner in den Zugang zur Vollversion aufzunehmen.

    (4) Der Dachverband der Universitäten hat die ihm nach § 4 übermittelten wissenschaftlichen Arbeiten in elektronischer Form im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Abstracts ohne Einschränkungen des Zugangs zu veröffentlichen. Der Zugang auf die Vollversion ist – unter Beachtung eines zeitweisen Ausschlusses der Benützung – auf das akademische Netzwerk (ac.at) zu beschränken. Sofern öffentliche Schulen, akkredidierte Privatuniversitäten, akkredidierte Fachhochschulen/Fachhochschullehrgänge und pädagogische Hochschulen nicht über "ac.at" identifizierbar sind, so sind auch diese Einrichtungen in den Zugang zur Vollversion aufzunehmen. Das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung hat dem Dachverband die entsprechenden Internetadressen bekannt zu geben.

    (5) Die Veröffentlichung der Abstracts unterliegt nicht dem zeitweisen Ausschlusses der Benützung.

Übersetzungsdienst des Dachverbands der Universitäten

    § 6. (1) Der Dachverband der Universitäten hat – auf Kosten des Bundes – einen Übersetzungsdienst zu betreiben, der sämtliche Abstracts in alle Amtssprachen der Vereinten Nationen transkribiert. Diese fremdsprachigen Abstracts sind sinngemäß nach § 5 Abs. 4 zweiter Satz zu veröffentlichen.

    (2) Liegt ein Abstract nicht in deutsch, jedoch in einer Amtssprache der Vereinten Nationen vor, so ist dieses Abstract auf deutsch zu übersetzen.

    (3) Ferner ist der Übersetzungsdienst auch für Transkriptionen im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit (§ 3 Z. 7 Universitätsgesetz 2002) zuständig, wenn die Darstellung der sonstigen Aufgaben des Dachverbandes international geboten erscheint. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf die Aufgaben der Abs. 1 und 2 nicht gefährden.

Verordnungen

    § 7. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die näheren Voraussetzungen für folgende Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen:

        1.  die (fakultative) Einschränkung der Rechte der PDF-Dateien, wie zum Beispiel die Kopier-Funktion;
        2.  die Sicherstellung der Weiterleitungspflicht, insbesondere die Gewährleistung des zeitweisen Ausschlusses der Benützung;
        3.  die Limitierung der Tätigkeit nach § 6 Abs. 3 um die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 zu gewährleisten.

Grundausstattung

    § 8. Den Universitäten und dem Dachverband der Universitäten wird einmalig ein Betrag zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Der Betrag ist so zu bemessen, dass sämtliche zu erwartende Hard- und Softwarekosten zuzüglich 10% für sonstige Overheadkosten gedeckt sind.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 9. (1) Die Übermittlung der Arbeiten in elektronischer Form (§ 3) ist erstmals ab dem 1. Oktober 2013 anzuwenden. Auf Grund dieses Bundesgesetzes besteht keine Verpflichtung zu Nachreichungen auf Arbeiten, die vor dem 1. Oktober 2013 übermittelt wurden.

    (2) Die Veröffentlichungs- und Transkriptionspflichten (§§ 5 und 6) sind erstmals ab dem 1. Oktober 2014 anzuwenden. Die Universitäten und der Dachverband der Universitäten sind ermächtigt schon vor dem 1. Oktober 2014 diese Aufgaben wahrzunehmen.

    (3) jene Absolventinnen und Absolventen sowie jene mit der Lehrbefugnis (venia docendi) ausgestatteten Personen, die ihre Arbeiten vor dem 1. Oktober 2013 übermittelt haben, sind berechtigt, ihre Arbeiten in elektronischer Form nachzureichen. Eine Verpflichtung der Bibliotheken diese Nachreichung für eine Veröffentlichung zu berücksichtigen, besteht nur für jene Arbeiten die seit dem 1. Oktober 2001 erstmalig übermittelt wurden. Ältere Arbeiten dürfen aufgenommen werden.

Vollziehung

    § 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1.  hinsichtlich § 8 und der Kosten des § 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister;
        2.  hinsichtlich § 5 Abs. 4 letzter Satz das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung;
        3.  im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister.