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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art


Straßburg/Strasbourg, 28.I.2003

Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung


Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des am 23. November 2001 in Budapest zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Computerkriminalität, die dieses Protokoll unterzeichnen -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

eingedenk dessen, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind;

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, eine umfassende und wirksame Verwirklichung aller Menschenrechte, wie sie in den europäischen und anderen internationalen Übereinkünften verankert sind, ohne Unterscheidung oder Diskriminierung sicherzustellen;

in der Überzeugung, dass Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art eine Verletzung der Menschenrechte sowie eine Bedrohung des Rechtsstaats und der demokratischen Stabilität bedeuten;

in der Erwägung, dass das innerstaatliche Recht und das Völkerrecht eine angemessene rechtliche Antwort auf die mittels Computersystemen betriebene Propaganda rassistischer und fremdenfeindlicher Art vorsehen müssen;

in dem Bewusstsein, dass Propaganda für solche Handlungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften häufig kriminalisiert ist;

im Hinblick auf das Übereinkommen über Computerkriminalität, das flexible, moderne Methoden der internationalen Zusammenarbeit vorsieht, und überzeugt von der Notwendigkeit, die materiellrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda zu harmonisieren;

in dem Bewusstsein, dass die Computersysteme eine noch nie da gewesene Möglichkeit bieten, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Kommunikation weltweit zu erleichtern;

in der Erkenntnis, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden Menschen darstellt;

besorgt jedoch über die Gefahr, dass diese Computersysteme missbraucht werden, um rassistische und fremdenfeindliche Propaganda zu verbreiten;

eingedenk dessen, dass ein angemessenes Gleichgewicht gewahrt werden muss zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und der wirksamen Bekämpfung von Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art;

in der Einsicht, dass mit diesem Protokoll die im innerstaatlichen Recht verankerten Grundsätze in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung nicht beeinträchtigt werden sollen;

unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte, insbesondere der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihres Protokolls Nr. 12 über ein allgemeines Diskriminierungsverbot, der bestehenden Übereinkommen des Europarats über die Zusammenarbeit auf strafrechtlichem Gebiet, namentlich des Übereinkommens über Computerkriminalität, des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und der Gemeinsamen Maßnahme der Europäischen Union vom 15. Juli 1996 – vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

erfreut über die jüngsten Entwicklungen, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Computerkriminalität sowie des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit weiter fördern;

im Hinblick auf den Aktionsplan, den die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrer Zweiten Gipfelkonferenz (Straßburg, 10. und 11. Oktober 1997) angenommen haben und mit dem auf der Grundlage der Standards und Werte des Europarats gemeinsame Antworten auf die Entwicklung der neuen Informationstechnologien gefunden werden sollen -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck

Dieses Protokoll hat zum Zweck, das am 23. November 2001 in Budapest zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Computerkriminalität (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) für die Vertragsparteien des Protokolls durch die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art zu ergänzen.

Artikel 2
Begriffsbestimmung

1 Im Sinne dieses Protokolls

bedeutet „rassistisches und fremdenfeindliches Material“ jedes schriftliche Material, jedes Bild oder jede andere Darstellung von Ideen oder Theorien, das beziehungsweise die Hass, Diskriminierung oder Gewalt aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft oder der Religion, wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird, gegen eine Person oder eine Personengruppe befürwortet oder fördert oder dazu aufstachelt.

2 Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke werden in derselben Weise wie im Übereinkommen ausgelegt.

Kapitel II
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Artikel 3
Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Materials über Computersysteme

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

das Verbreiten oder anderweitige Öffentlich-verfügbar-Machen rassistischen und fremdenfeindlichen Materials über ein Computersystem.

2 Eine Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Absatz 1 genannten Handlungen nicht unter Strafe zu stellen, wenn das Material nach Artikel 2 Absatz 1 eine Diskriminierung, die nicht mit Hass oder Gewalt einhergeht, befürwortet oder fördert oder dazu aufstachelt, vorausgesetzt, dass andere wirksame Mittel zur Verfügung stehen.

3 Unbeschadet des Absatzes 2 kann sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, Absatz 1 auf Fälle von Diskriminierung nicht anzuwenden, für die sie wegen feststehender Grundsätze ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung wirksame Mittel nach Absatz 2 nicht vorsehen kann.

Artikel 4
Rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Drohung

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben:

die Drohung, eine schwere Straftat im Sinne des innerstaatlichen Rechts zu begehen, gerichtet mittels eines Computersystems i) gegen eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch die Rasse, die Hautfarbe, die Abstammung, die nationale oder ethnische Herkunft oder die Religion, wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird, gekennzeichnet ist, oder ii) gegen eine Personengruppe, die durch eines dieser Merkmale gekennzeichnet ist.

Artikel 5
Rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Beleidigung

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben:

die öffentliche Beleidigung i) einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch die Rasse, die Hautfarbe, die Abstammung, die nationale oder ethnische Herkunft oder die Religion, wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird, gekennzeichnet ist, oder ii) einer Personengruppe, die durch eines dieser Merkmale gekennzeichnet ist, mittels eines Computersystems.

2 Eine Vertragspartei kann

a    entweder verlangen, dass die Straftat nach Absatz 1 zur Folge hat, dass die in Absatz 1 genannte Person oder Personengruppe Hass oder Verachtung ausgesetzt oder der Lächerlichkeit preisgegeben wird,
b    oder sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden.

Artikel 6
Leugnung, grobe Verharmlosung, Billigung oder Rechtfertigung von Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

das Verbreiten oder anderweitige Öffentlich-verfügbar-Machen von Material folgender Art über ein Computersystem: Material, das Handlungen leugnet, grob verharmlost, billigt oder rechtfertigt, die den Tatbestand des Völkermords oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Völkerrechts erfüllen und die als solche festgestellt wurden in rechtskräftigen Endentscheidungen des durch das Londoner Abkommen vom 8. April 1945 errichteten Internationalen Militärgerichtshofs oder eines anderen internationalen Gerichts, das durch einschlägige internationale Übereinkünfte errichtet wurde und dessen Zuständigkeit von der betreffenden Vertragspartei anerkannt worden ist.

2 Eine Vertragspartei kann

a    entweder verlangen, dass die Leugnung oder grobe Verharmlosung nach Absatz 1 in der Absicht begangen wird, zu Hass, Diskriminierung oder Gewalt aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft oder der Religion, wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird, gegen eine Person oder Personengruppe aufzustacheln,
b    oder sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden.

Artikel 7
Beihilfe und Anstiftung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, zur Begehung einer nach diesem Protokoll umschriebenen Straftat mit dem Vorsatz, dass eine solche Straftat begangen werde, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Kapitel III
Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und diesem Protokoll

Artikel 8
Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und diesem Protokoll

1 Die Artikel 1, 12, 13, 22, 41, 44, 45 und 46 des Übereinkommens finden entsprechend auf dieses Protokoll Anwendung.

2 Die Vertragsparteien erstrecken den Geltungsbereich der Maßnahmen nach den Artikeln 14 bis 21 und 23 bis 35 des Übereinkommens auf die Artikel 2 bis 7 dieses Protokolls.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 9
Zustimmung, gebunden zu sein

1 Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a    indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b    indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2 Ein Staat kann dieses Protokoll nur dann ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Übereinkommen bereits hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt.

3 Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 10
Inkrafttreten

1 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten nach Artikel 9 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

2 Für jeden Staat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 11
Beitritt

1 Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.

2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; diese wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.

Artikel 12
Vorbehalte und Erklärungen

1 Vorbehalte und Erklärungen einer Vertragspartei zu einer Bestimmung des Übereinkommens finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nicht ihre gegenteilige Absicht zum Ausdruck bringt.

2 Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie von einem oder mehreren der in den Artikeln 3, 5 und 6 dieses Protokolls vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Zugleich kann eine Vertragspartei von einem oder mehreren der in Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte in Bezug auf dieses Protokoll Gebrauch machen, unabhängig davon, wie sie jene Bestimmungen in Bezug auf das Übereinkommen durchführt. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

3 Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von der Möglichkeit nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls Gebrauch macht, ergänzende Merkmale zu verlangen.

Artikel 13
Status und Rücknahme von Vorbehalten

1 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Artikel 12 gemacht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände es erlauben. Diese Rücknahme wird mit Eingang einer Notifikation über die Rücknahme beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Wird in der Notifikation angegeben, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.

2 Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmäßigen Zeitabständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte nach Artikel 12 gemacht haben, nach den Aussichten für eine etwaige Rücknahme erkundigen.

Artikel 14
Räumlicher Geltungsbereich

1 Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

2 Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 15
Kündigung

1 Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 16
Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Protokolls beteiligt haben, sowie jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,

a    jede Unterzeichnung;
b    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9, 10 und 11;
d    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 28. Januar 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Protokolls beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.